JudikaturJustizRS0076209

RS0076209 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Oktober 1959

Rechtsmittel sind im Strafverfahren grundsätzlich bei jenem Gericht einzubringen, bei dem das Strafverfahren in erster Instanz geführt wird, mag auch die angefochtene Entscheidung von einem übergeordneten Gericht als Rechtsmittelgericht gefällt worden sein.