JudikaturJustizRS0075633

RS0075633 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 2011

"Unmittelbar" im Sinne des § 76 Abs 4 StVO kann nur bedeuten: der Fußgänger betritt so knapp vor dem herannahenden Fahrzeug den Schutzweg, dass einem vorschriftsmäßig und aufmerksam fahrenden Lenker ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich ist.

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