Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.465,55 EUR (darin enthalten 244,26 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin stieg am 4. 2. 2011 gegen 7:30 Uhr bei der Autobusstation der Linie 32A, J*****dorf, der beklagten Parteien aus. Diese Station befindet sich in der B*****gasse, einer parallel zur B*****straße verlaufenden Straße, die im Unfallbereich mit der B*****straße durch die …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig , sie ist aber nicht berechtigt : 1. Zur Haftung nach § 93 StVO : Soweit die Revisionswerberin meint, dass es dahingestellt bleiben könne, wer Eigentümer der an die Unfallstelle angrenzenden Liegenschaft sei, weil dann, wenn „dor…