JudikaturJustizRS0075596

RS0075596 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2022

Die Vorschrift des § 93 Abs 1 StVO richtet sich an Anrainer, also die Eigentümer von an dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen angrenzenden Liegenschaften, nicht aber an die Eigentümer derartiger Verkehrsflächen.

Entscheidungen
7