JudikaturJustizRS0075552

RS0075552 – OGH, AUSL EGMR, AUSL EKMR Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2023

Da die Freiheit der politischen Debatte einer der Pfeiler des Konzeptes einer demokratischen Gesellschaft ist, sind die Grenzen einer vertretbaren Kritik in Bezug auf einen Politiker, der in seiner öffentlichen Eigenschaft auftritt, weiter zu ziehen als in Bezug auf eine Privatperson. Jeder Politiker setzt sich selbst unvermeidlich und willentlich einer genauen Beurteilung jeder seiner Worte und Taten nicht nur durch Journalisten und das breitere Publikum, sondern insbesondere auch durch den politischen Gegner aus. Der Kläger muss sich daher als Spitzenkandidat einer wahlwerbenden Partei eine humorvoll-satirische Kritik gefallen lassen.

Entscheidungen
25