JudikaturJustizRS0075422

RS0075422 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 1985

Ein Fahrzeug ist dann genügend beleuchtet, wenn alle sich dem abgestellten Kraftfahrzeug nähernden, eine normale Geschwindigkeit einhaltenden Verkehrsteilnehmer die Umrisse des abgestellten Kraftfahrzeuges, insbesondere diejenigen die in die Fahrbahn der herankommenden Verkehrsteilnehmer heranreichen, leicht und ohne Mühe erkennen können.