Spruch Keiner der Revisionen wird Folge gegeben. Die Klägerin ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 12.238,38 (darin keine Barauslagen und S 2.039,73 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen; hingegen sind die beklagten Parteien zur unge…
Text Entscheidungsgründe: Der Erstbeklagte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Gleisdorf vom 5. November 1984, U 426/84 10, schuldig gesprochen, am 20. Juli 1984 als Lenker des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Mercedes (St *) auf der Bundesstraße 65 im Bereich der Kilometermarke 34,4…
Rechtliche Beurteilung 1. Zur Revision der Klägerin: Die Klägerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, sie habe weder gegen ein Halte- noch ein Parkverbot verstoßen und auch nicht gegen die Pflicht zur Beleuchtung ihres Fahrzeuges. Die Klägerin treffe daher kein Mitverschulden bzw. wäre ein solches mit Rücksicht auf das schwe…