JudikaturJustizRS0075395

RS0075395 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2002

Die Beleuchtung eines am Rande der Fahrbahn abgestellten Fahrzeuges, somit auch eines Kraftfahrzeuges, darf nur dann abgeschaltet werden, wenn es durch eine fremde Lichtquelle so ausreichend beleuchtet ist, daß alle sich ihm nähernden, eine normale Geschwindigkeit einhaltenden Verkehrsteilnehmer die Umrisse des stillstehenden Fahrzeuges, insbesondere diejenigen, die in die Fahrbahn ragen, auf die im Gesetz angegebene Entfernung leicht und ohne Mühe erkennen können.