JudikaturJustizRS0075387

RS0075387 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 2012

Durch das Briefgeheimnis werden Absender und Adressat gegen die Öffnung eines verschlossenen Briefes durch Behörden (Artikel 8 Abs 2 MRK sowie Artikel 10 StGG) oder Dritte (§ 118 Abs 1 StGB) geschützt; das Briefgeheimnis hindert daher nicht den Adressaten des Briefes, diesen zu öffnen und Dritten zugänglich zu machen. Bei einem vom Adressaten im Prozeß (Zivilprozeß) vorgelegten Brief handelt es sich daher keineswegs um ein in unzulässiger Weise beschafftes Beweismittel.

Entscheidungen
2