JudikaturJustizRS0075341

RS0075341 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 1994

§ 44 Abs 1 StVO enthält eine demonstrative, nicht taxative Aufzählung von Fällen der "Unaufschiebbarkeit" bestimmter Maßnahmen. Auch Reinigungsarbeiten und/oder Erhaltungsarbeiten können bei mangelnder exakter zeitlicher Vorhersehbarkeit darunter fallen.

VfGH vom 16.12.1981, V 54/79; Veröff: JBl 1983,33

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