Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.…
Text Begründung: Am 10. 8. 1999 um 2 Uhr 10 geriet die Klägerin als Lenkerin ihres PKWs im Kreuzungsbereich zweier Bundesstraßen in Tulln in eine Wasseransammlung auf der Fahrbahn mit einer Tiefe von etwa 60 bis 80 cm, deren tiefste Stelle jedoch rund 1,5 m betrug. Das über den Luftansaugstutzen des PKWs…
Rechtliche Beurteilung 1. Die beklagte Partei verweist zutreffend auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach § 44b StVO den dort genannten Organen, so auch jenen der Straßenaufsicht, zu welchen insbesondere die Bundesgendarmerie zählt (§ 97 Abs 1 StVO), im Falle der Unaufschiebbarkeit zwar die Handlungsbefug…