JudikaturJustizRS0075329

RS0075329 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2002

Die durch die StVO-Novelle 1969 geregelte Bestimmung des § 44 b StVO 1960 räumt unter den dort angeführten Voraussetzungen der Unaufschiebbarkeit dem Straßenerhalter wohl die Befugnis zu entsprechendem Tätigwerden ein, doch sollte ihn nicht eine dementsprechende Pflicht treffen.

Entscheidungen
4