JudikaturJustiz1Ob1011/94

1Ob1011/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Juni 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Philipp L*****, vertreten durch Dr.Walter F. Scharinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Land Salzburg, vertreten durch das Amt der Salzburger Landesregierung, 5020 Salzburg, Chiemseehof, vertreten durch Dr.Kurt Asamer, Dr.Christian Schubert, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 324.966,40 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 1.März 1994, GZ 12 R 77/93-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen verwiesen zutreffend auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach § 44 b StVO den dort genannten Organen, so auch jenen der Straßenaufsicht, zu welchen insbesondere die Bundesgendarmarie zählt (§ 97 Abs 1 StVO), zwar im Falle der Unaufschiebbarkeit die Befugnis zu entsprechendem Tätigwerden, nicht jedoch die dementsprechende Pflicht auferlegt (ZVR 1978/86; ZVR 1977/163; SZ 46/102). Die Ansicht Krejci's in "Die verfassungs- und zivilrechtliche Stellung der Lawinenkommision" (ÖJZ 1985, 11, hier: 17), daß die rechtmäßige Ermessensausübung die Pflicht zum Tätigwerden, etwa in Form der Sperre der Straße, indiziere, mag im Falle außergewöhnlicher lebensbedrohlicher Elementarereignisse zutreffen, würde jedoch im Falle nahezu alltäglich im winterlichen Straßenverkehr zu erwartender Gefahren, wie jener der Glatteisbildung, denen bereits durch Anforderung des Streudienstes entgegengewirkt wurde, zu einer Überspannung der Sorgfaltspflichten führen.