JudikaturJustizRS0075201

RS0075201 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 1995

Mit der dem Notar obliegenden Sorgfalt nicht im Einklang steht es, Vorerledigungen seiner Kandidaten, mögen diese auch erfahren und an sich verläßlich sein, stets "stoßweise" und "blind" zu unterschreiben und damit jegliche Überprüfung zu unterlassen.