JudikaturJustizRS0075200

RS0075200 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 1995

Zu den Berufspflichten eines Notares gehört es, alle Geschäfte mit Redlichkeit, Genauigkeit und Fleiß nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu versehen (§ 5 Abs 3 NO); bei der Durchführung übernommener Aufträge ist er verpflichtet, beide Vertragsteile mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und insbesondere dafür zu sorgen, daß die Interessen beider gewahrt werden und keiner von ihnen rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Das Maß der dabei anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich darnach, welche Sorgfalt von einem sich dieser elementaren Berufspflichten bewußten Notar in der konkreten Situation unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles bei der Vornahme notarieller Tätigkeiten unter Anlegung eines objektiven Maßstabs zu erwarten ist.