RS0075061 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Fahrlässig handelt, wer sich mit dem gewöhnlichen Anziehen der Handbremse begnügt, da dieses ein Abrollen nicht verlässlich verhindert.
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Fahrlässig handelt, wer sich mit dem gewöhnlichen Anziehen der Handbremse begnügt, da dieses ein Abrollen nicht verlässlich verhindert.