JudikaturJustizRS0074996

RS0074996 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 2015

Das dem Angeklagten grundsätzlich zustehende Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken, ist nicht absoluter Natur; es hängt vielmehr von der verfahrensaktuellen Erheblichkeit der angebotenen Beweismittel ab.

Entscheidungen
7