JudikaturJustizRS0074941

RS0074941 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2013

Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, jedes Urteil zu verkünden. Es genügt, daß die Entscheidung den Beteiligten zugestellt wird und die Öffentlichkeit, etwa durch Akteneinsicht, die Möglichkeit hat, sich die Entscheidung zugänglich zu machen.

Entscheidungen
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