RS0074941 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz
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Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, jedes Urteil zu verkünden. Es genügt, daß die Entscheidung den Beteiligten zugestellt wird und die Öffentlichkeit, etwa durch Akteneinsicht, die Möglichkeit hat, sich die Entscheidung zugänglich zu machen.