RS0074885 – OGH Rechtssatz
RS0074885 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1./ Die Vorladung zum Gerichtstag ist dem Angeklagten nicht zur eigenen Hand zuzustellen.
2./ Es ist Sache des Angeklagten, Vorsorge zu treffen, daß er von der zu erwartenden Anberaumung des Gerichtstages rechtzeitig verständigt werden kann; entzieht er sich der Zustellung der Vorladung, so ist dies ein schlüssiger Verzicht auf sein Recht der Beteiligung am Gerichtstag und hindert dessen Abführung trotz Unmöglichkeit der Ladungszustellung nicht.