RS0074718 – OGH Rechtssatz
RS0074718 – OGH Rechtssatz
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Auch die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens selbst nach dem Tod des Verurteilten bezweckt im Ergebnis keine abschließende materielle Beurteilung des Anklagevorwurfs, sondern - nicht anders als die ablebensbedingte prozessuale Perpetuierung des Rechtszustandes vor Urteilsrechtskraft - bloß eine Verfahrensfinalisierung unter Wahrung der Unschuldsvermutung im Sinn des Art 6 Abs 3 MRK.