Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Der Kläger hat den Beklagten die mit 1.464,32 S (darin 120 S Barauslagen und 99,52 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe : Am 7. 2. 1979 gegen 14:15 Uhr ereignete sich in Linz auf der Kreuzung Spaunstraße mit einer von rechts einmündenden unbenannten Seitenstraße auf Höhe des Hauses Spaunstraße 68 ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker und Halter eines PKW Marke BMW 316 und die Erstbekla…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht berechtigt. Im Revisionsverfahren ist nur die Haftungsfrage strittig. Diesbezüglich hat das Erstgericht im Wesentlichen die im Urteil des Berufungsgerichts auf S 2 bis 6 wiedergegebenen Feststellungen getroffen: Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, da…