JudikaturJustizRS0074604

RS0074604 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juli 1996

Keine grobe Fahrlässigkeit, wenn eine Geschwindigkeitseinschränkungstafel auf der linken statt auf der rechten Seite der Fahrtrichtung angebracht ist und der Lenker, der die Strecke nicht kennt, zu spät bremst, weil er die Tafel zu spät bemerkt, dies auch dann, wenn er mit überhöhter, aber in Anbetracht der freien und zunächst gerade verlaufenden Straße nicht gefahrvoller Geschwindigkeit gefahren ist. Nicht jede nach den Administrativvorschriften verspätete Anzeige eines Unfalls an die Polizeibehörde ist eine Obliegenheitsverletzung, wenn dadurch nichts versäumt wurde, was zur Aufklärung des Sachverhaltes dienlich gewesen wäre.

Entscheidungen
14