Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 5.358,14 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 893,02, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Am 16. 3. 1995 ereignete sich in Wien an der Kreuzung Putzendoplergasse - Gerögasse ein Verkehrsunfall, an dem der am 4. 8. 1982 geborene Kläger als Lenker eines Fahrrades und die Erstbeklagte als Lenkerin und Halterin eines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherte…
Rechtliche Beurteilung Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, bei der Putzendoplergasse handle es sich um keine benachrangte Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO. Auch Straßen, für die ein eingeschränktes Fahrverbot gelte, seien nur dann als benachrangte Verkehrsflächen anzusehen, wenn sie sich in…