JudikaturJustizRS0074522

RS0074522 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2016

Die Regelung des § 19 Abs 6 StVO ist nur eine Ausnahme von der Grundregel des Rechtsvorranges, so dass Zweifel im Einzelfall zu Lasten desjenigen zu werten sind, der den Rechtsvorrang des anderen Verkehrsteilnehmers bestreitet.

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