JudikaturJustizRS0074490

RS0074490 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2017

Die Beurteilung, ob eine Verkehrsfläche den in § 19 Abs 6 StVO angeführten Verkehrsflächen gleichzuhalten ist, hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen (vgl ZVR 1974/4). Bei der Lösung dieser Frage kommt es daher nicht auf die jeweilige subjektive Betrachtungsweise der beteiligten Lenker, auf ihre besondere Ortskenntnis, sondern darauf an, ob sich die betreffende Verkehrsfläche in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet.

Entscheidungen
49