RS0074474 – OGH Rechtssatz
RS0074474 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Geringfügige Spuren, deren Folge ohne Kostenaufwand beseitigt werden können oder vom Betroffenen gar nicht als Beschädigung aufgefaßt werden, stellen keinen Sachschaden im Sinn des § 4 Abs 5 StVO dar. Darunter fallen zweifellos Spurrillen auf der Ackeroberfläche und auch kleine Glassplitter, wenn es sich nicht um störend große Mengen handelt, auf einem nicht mehr bewirtschafteten Feld oder einer Grünfläche.