JudikaturJustizRS0074427

RS0074427 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 1982

Der Zweck des § 17 Abs 4 StVO liegt darin, im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs und einer besseren Ausnützung der vorhandenen Verkehrsflächen das Vorbeifahren an gemäß § 18 Abs 3 StVO vor einer Querstraße oder Gleisanlage anhaltenden Fahrzeugen zu gestatten, wenn mehr als ein Fahrstreifen in der betreffenden Fahrtrichtung vorhanden ist.