RS0074427 – OGH Rechtssatz
RS0074427 – OGH Rechtssatz
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Der Zweck des § 17 Abs 4 StVO liegt darin, im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs und einer besseren Ausnützung der vorhandenen Verkehrsflächen das Vorbeifahren an gemäß § 18 Abs 3 StVO vor einer Querstraße oder Gleisanlage anhaltenden Fahrzeugen zu gestatten, wenn mehr als ein Fahrstreifen in der betreffenden Fahrtrichtung vorhanden ist.