JudikaturJustizRS0074424

RS0074424 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 1983

Wer in ein auf der linken Straßenseite gelegenes Haus oder Grundstück einfährt oder aus einem solchen Haus oder Grundstück ausfährt, fährt begrifflich nicht zum linken Fahrbahnrand zu und auch nicht vom linken Fahrbahnrand ab. Der Zweck des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand kann daher einzig und allein im Halten oder Parken an diesem Fahrbahnrand liegen.