JudikaturJustizRS0074341

RS0074341 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juli 2019

Ein Fahrstreifenwechsel muss so rechtzeitig angezeigt werden, dass der Nachkommende die Möglichkeit hat, sich in Ruhe auf das Verhalten des Angeklagten einzustellen und Überlegungen über die notwendig gewordenen Gegenmaßnahmen anzustellen. Er muss unterbleiben, wenn die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist, wobei eine Behinderung insbesonders dann vorliegt, wenn ein anderer Straßenbenützer zu einem Bremsen oder Ausweichen genötigt wird.

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