Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Die Anordnung der Löschung der Anmerkung im Grundbuch wird dem Erstgericht überlassen.…
Text Begründung: Die Klägerin begehrte, den Beklagten schuldig zu erkennen, der Klägerin die Liegenschaft GB *****, EZ *****, herauszugeben und in die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Klägerin einzuwilligen, in eventu der Klägerin 2.500.000 S sA zu bezahlen. Überdies beantragte sie, diese Klage …
Rechtliche Beurteilung Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist berechtigt. Das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Frage, ob die Streitanmerkung einer Klage zu bewilligen sei, nur aufgrund des Vorbringens in der Klage und des Urteilsantrags zu entscheiden ist (EvBl 1963/3, S 14;…