JudikaturJustizRS0074261

RS0074261 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2013

Die firmenmäßige Zeichnung der Betriebsvereinbarung durch den Betriebsinhaber ist im Gesetz nicht vorgesehen; sie ist aber aus Gründen der Rechtssicherheit für den gemäß § 31 ArbVG Normwirkung entfaltenden Vertrag zu fordern. (§ 48 ASGG)

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