RS0074260 – OGH Rechtssatz
RS0074260 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Verpflichtung, "beim Überholtwerden ausnahmslos am rechten Straßenrand zu fahren" besteht für einen Fahrzeuglenker bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Lenker des hinter ihm fahrenden Fahrzeuges den beabsichtigten Überholvorgang durch Betätigung des Blinkers und Warnsignale anzeigt.
VwGH vom 06.04.1965, Z1 1710/64; Veröff: ZVR 1965/269 S 326