JudikaturJustizRS0074241

RS0074241 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 1964

Das Fehlen einer Sperrlinie läßt keineswegs auf die Zulässigkeit des Überschreitens der Fahrbahnmitte schließen, wenn sich die Unzulässigkeit aus der Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO ergibt.