RS0074241 – OGH Rechtssatz
RS0074241 – OGH Rechtssatz
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Das Fehlen einer Sperrlinie läßt keineswegs auf die Zulässigkeit des Überschreitens der Fahrbahnmitte schließen, wenn sich die Unzulässigkeit aus der Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO ergibt.