JudikaturJustizRS0074215

RS0074215 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 1985

Fahrzeuglenker, die bei Beginn des blinkenden Grünlichtes noch so weit entfernt sind, daß sie bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit während dieser Lichtphase nicht mehr in die Kreuzung einfahren können, müssen ihre Geschwindigkeit so rechtzeitig herabsetzen, daß ein jähes Bremsen nicht notwendig ist und sie noch vor der Kreuzung anhalten können.

Entscheidungen
14