JudikaturJustizRS0073950

RS0073950 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2009

Der Lenker eines Fahrzeuges, der eine Einbahnstraße entgegen der zulässigen Richtung befährt, darf keinen Vorrang in Anspruch nehmen, sondern muss damit rechnen, dass die Lenker anderer Fahrzeuge darauf vertrauen, dass aus dieser Straße beziehungsweise Richtung kein Fahrzeug kommt.

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10