JudikaturJustizRS0073932

RS0073932 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2021

Das der allgemeinen Fahrordnung zuwiderlaufende Rückwärtsfahren erfordert besondere Vorsicht und Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr. Kann der Lenker seine Absicht ohne Behinderung des übrigen Verkehrs nicht verwirklichen, hat er sein Vorhaben aufzugeben bzw von vornherein davon Abstand zu nehmen.

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