JudikaturJustizRS0073755

RS0073755 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2018

Der Fußgänger muss - jedenfalls bei Dunkelheit und Regen - vor dem Überqueren der Fahrbahn die Verkehrslage besonders sorgfältig prüfen und eher ungünstig beurteilen.

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