JudikaturJustizRS0073730

RS0073730 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. November 2005

Beim Vorbeifahren an einem Fußgänger muß damit gerechnet werden, daß dieser falsch reagiert und sich im letzten Augenblick nicht aus der Gefahr weg, sondern in die Gefahr hinein begibt.