JudikaturJustizRS0073527

RS0073527 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 1993

Mangels Wahrnehmbarkeit herannahender Radfahrer darf ein an sich wartepflichtiger Kraftfahrer in einen Radfahrstreifen an hiefür vorgesehener Stelle auch dann zwecks Überquerung einfahren, wenn er sein Fahrzeug auf demselben zum Stillstand bringen muß, um den bevorrangten Fließverkehr (auf der Fahrbahn) abzuwarten. Dieses durch die Verkehrslage erzwungene Anhalten (§ 2 Abs 1 Z 26 StVO) wird dadurch, daß der Wartepflichtige auch ohne Befahren des Radfahrstreifens ausreichende Sicht auf den (bevorrangten) Querverkehr gehabt hätte, nicht zu einem verbotenen Halten (§ 2 Abs 1 Z 27 in Verbindung mit § 24 Abs 1 lit k StVO).

Entscheidungen
2