RS0073521 – OGH Rechtssatz
RS0073521 – OGH Rechtssatz
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Gemäß § 19 Abs 2 StVO haben Einsatzfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs 1 Z 25 StVO immer den Vorrang. Das bedeutet, daß ihnen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern der Vorrang zukommt, gleichgültig, von wo sie kommen oder wohin sie fahren, auch dann, wenn sie eine Vorrangstraße kreuzen oder die Vorschriftszeichen "Vorrang geben" oder "Halt" überfahren; sie haben Vorrang auch gegenüber Schienenfahrzeugen.