JudikaturJustizRS0073503

RS0073503 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2023

Von einem entgegenkommenden Fahrzeug ist, selbst wenn es zunächst aus irgendeinem Grund nicht die ihm zukommende Fahrbahnhälfte benützt, die Rückkehr auf seine rechte Fahrbahnhälfte zu erwarten, es wäre denn, daß sich aus besonderen Gründen das Gegenteil ergibt.

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