Spruch Im übrigen wird der Revision Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es insgesamt wie folgt zu lauten hat: Die Klagsforderung besteht mit einem Betrag von S 71.805,10 zu Recht. Die Gegenforderung besteht mit einem Betrag von S 11.361,20 zu Recht. Die beklagten Parteien si…
Text Entscheidungsgründe: Am 5.Juli 1990 ereignete sich auf dem Strandplatz in Podersdorf ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Lenker seines PKW Marke Toyota Corolla und die Erstbeklagte als Lenkerin des bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Mercedes 200 beteiligt waren. D…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist allerdings unzulässig, soweit sie den Schmerzengeldanspruch der Ehegattin des Klägers betrifft, weil Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallsereignis auch dann nicht zusammenzurechnen sind, wenn sie durch Zession auf einen Kläger übergegangen sind (ZVR 1987/27). Im übr…