JudikaturJustizRS0073432

RS0073432 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. April 2007

Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der §§ 9 Abs 2 und 76 Abs 4 StVO ergibt sich, daß ein Fahrzeuglenker imstande sein muß, sein Fahrzeug vor dem bereits auf dem Schutzweg befindlichen Fußgänger anzuhalten, sofern der Fußgänger nicht unmittelbar vor dem herannahenden Fahrzeug und für den Lenker überraschend den Schutzweg betreten hat.

Entscheidungen
10