RS0073429 – OGH Rechtssatz
RS0073429 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Vertrauensgrundsatz wird dadurch eingeschränkt, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, der das vorschriftswidrige Verhalten des anderen erkannte, nicht darauf vertrauen darf, dass sich dieser in weiterer Folge doch noch richtig verhalten werde. Vielmehr ist er verpflichtet, der sich daraus ergebenden Gefahr sogleich zu begegnen und alles zu tun, um einen Schaden zu vermeiden oder die Auswirkungen dieser Gefahr möglichst herabzusetzen.