JudikaturJustizRS0073418

RS0073418 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2013

Der allgemeine Rechtssatz, dass eine Verwirkung des Vorrangs durch ein verkehrswidriges Verhalten des Vorrangberechtigten nicht eintritt, gilt auch für den Fall, als der bevorrangte Verkehrsteilnehmer im Zuge seines Überholmanövers vor dem Zusammenstoß über eine Sperrfläche fährt.

Entscheidungen
4