Text Entscheidungsgründe: Am 24. 6. 1980 ereignete sich vor dem Schloß Kleßheim in Salzburg ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Lenker und Halter des Motorfahrrads mit dem polizeilichen Kennzeichen ***** sowie der Erstbeklagte als Lenker und Halter des bei der Zweitbeklagten Haftpflichtversiche…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, wo bei einer platzartigen Erweiterung einer Straße, auf der keine Vorrangregelung durch Verkehrszeichen besteht, der im Nachrang befindliche Verkehrsteilnehmer den Vorrang eines Rechtskommenden wahrzunehmen hat, soweit ersichtlich keine Rechtsprechung des O…