JudikaturJustizRS0073385

RS0073385 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2009

Der Lenker eines Fahrzeuges, das aus einer Straße mit allgemeinem Fahrverbot kommt, kann für sich nicht einen Vorrang in Anspruch nehmen, sondern muss damit rechnen, dass die Lenker anderer Fahrzeuge darauf vertrauen, dass aus dieser Straße kein Fahrzeug kommt.

Entscheidungen
12