JudikaturJustizRS0073337

RS0073337 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2003

Der Wartepflichtige muß den bevorrangten Verkehr gehörig beobachten und sich auf ihn in seiner tatsächlichen Gestaltung - also selbst dann, wenn bevorrangte Fahrzeuge unzulässig hohe Geschwindigkeiten einhalten sollten - derart einstellen, daß die im Vorrang befindlichen Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder behindert, also jedenfalls nicht zu einem unvermittelten Bremsen oder Ablenken gezwungen werden. Hat der im Nachrang befindliche Verkehrsteilnehmer nicht die volle Sicherheit, einen solchen vom Gesetz verpönten Erfolg bei Einfahrt in die Vorrang gewährende Straße ausschließen zu können, dann muß er seine Wartepflicht einhalten.

Entscheidungen
43