JudikaturJustizRS0073292

RS0073292 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 1999

Wenn ein Verkehrsteilnehmer einen Fahrstreifen nicht verläßt, kann von einer Fahrtrichtungsänderung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht gesprochen werden (vgl ZVR 1957/59; 1968/2; 1968/73; 1969/316 und 1972/162). Nimmt der Lenker eines Kraftfahrzeuges eine gewollte Auslenkung nach links in einem Ausmaß vor, das nicht als Wechsel des Fahrstreifens zu beurteilen ist (vgl ZVR 1968/73), dann ist dieses Verhalten unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Fahrordnung des § 7 StVO 1960 zu beurteilen.

Entscheidungen
6