RS0073280 – OGH Rechtssatz
RS0073280 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der im Vorrang befindliche Fußgänger kann beim Abschätzen der Verkehrssituation zur Beurteilung der Möglichkeit des gefahrlosen Überquerens der Fahrbahn auf dem Schutzweg darauf vertrauen, dass sich der Lenker eines herankommenden Kraftfahrzeug mit einer solchen Geschwindigkeit nähert, daß er das Kraftfahrzeug anhalten kann, um dem Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.