JudikaturJustizRS0073241

RS0073241 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2005

Der im Sinne des § 13 Abs 3 StVO Ausfahrende oder Einfahrende darf nach § 3 StVO darauf vertrauen, daß die Lenker von allenfalls näherkommenden, für ihn noch nicht wahrnehmbaren Fahrzeugen im fließenden Verkehr die für die Benützung der Straße maßgebenden Rechtsvorschriften, wie insbesondere das in § 20 Abs 1 StVO verankerte Grundsatzgebot des "Fahrens auf Sicht", befolgen.

Entscheidungen
4