JudikaturJustizRS0073181

RS0073181 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2022

Insolange ein bestimmtes verkehrswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers für den Täter nicht vorhersehbar ist, kann ihm daraus, dass er ein solches Verhalten des anderen bei seiner eigenen Fahrweise nicht in Rechnung stellte, kein Vorwurf gemacht werden.

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